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# § 14 GKGBbg (Brandenburg) — Öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung, Entstehung des Zweckverbandes

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung in der Form öffentlich bekannt zu machen, die für die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen ihres Landkreises vorgeschrieben ist; dabei ist ein Hinweis auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich. Ist das für Inneres zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg. § 3 Absatz 4 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend. Die kommunalen Mitglieder haben in der für die öffentliche Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgeschriebenen Form auf die Bekanntmachung nach Satz 1 oder Satz 2 hinzuweisen.

(2) Der Zweckverband entsteht am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, wenn nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können Rechtsfehler bei der Bildung des Zweckverbandes nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden.

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Zitiervorschlag: § 14 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/14?asof=2026-07-30

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