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# § 13 GKGBbg (Brandenburg) — Verbandssatzung

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Bildung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten eine Verbandssatzung, in der die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes geregelt werden. Vor der Bildung von Zweckverbänden, die Kreisgrenzen überschreiten, sind die betroffenen Landkreise rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen

die Verbandsmitglieder und die Zahl ihrer Stimmen in der Verbandsversammlung,

die Aufgaben des Zweckverbandes,

den Namen des Zweckverbandes,

den Sitz des Zweckverbandes,

den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder nach § 29 zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, und

die Form der öffentlichen Bekanntmachung des Zweckverbandes.

(3) Darüber hinaus kann die Verbandssatzung insbesondere Bestimmungen enthalten über

die innere Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes einschließlich der ehrenamtlichen oder der hauptamtlichen Tätigkeit der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers,

die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbandes einschließlich der Übernahme der Beschäftigten und

den Maßstab für die Konsolidierung nach § 81 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

(4) Bestimmungen der Verbandssatzung nach Absatz 2 Nummer 6 können von den Bestimmungen der Rechtsverordnung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg abweichen. Die Verletzung von Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg unbeachtlich.

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Zitiervorschlag: § 13 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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