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# § 12 GKGBbg (Brandenburg) — Anwendung von Rechtsvorschriften

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auf die Zweckverbände sind die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die für die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. An die Stelle der Gemeindevertretung tritt die Verbandsversammlung, an die Stelle der Fraktionen treten die Verbandsmitglieder und an die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters tritt die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. § 10 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt mit der Maßgabe, dass ein Dienstsiegel geführt werden kann.

(2) Vorschriften, die aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für die Gemeinden erlassen wurden, gelten für die Zweckverbände entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Zweckverbände von der Anwendung ausgenommen werden.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gilt auch der Zweckverband als Gemeindeverband.

Abschnitt 2

Bildung des Zweckverbandes

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Zitiervorschlag: § 12 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/12?asof=2026-07-30

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