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# § 9 GKG 2004 — Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

Gerichtskostengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.

(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

- 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,

- 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,

- 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,

- 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder

- 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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Zitiervorschlag: § 9 GKG 2004

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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