# § 34 GKG 2004 — Wertgebühren

Gerichtskostengesetz  
Stand: 01.06.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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Streitwert bis ... Euro	für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro	um ... Euro
2 000	500	21,00
10 000	1 000	22,50
25 000	3 000	30,50
50 000	5 000	40,50
200 000	15 000	140,00
500 000	30 000	210,00
über 500 000	50 000	210,00
```

Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

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Zitiervorschlag: § 34 GKG 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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