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Gerichtskostengesetz
Außer Kraft: § 23a ist seit 01.06.2025 nicht mehr im GKG 2004 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.
Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.