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§ 2 GKDZ (Brandenburg)

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 20 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Einzelnorm

Potsdam, den 4. Dezember 2017

Die Präsidentin

des Landtages Brandenburg

Britta Stark

zum Staatsvertrag

Anlagen

1

Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums ... (GKDZ-StV) 806.3 KB