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§ 18 GKDZ-StV (Brandenburg) — Beitritt weiterer Länder

Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diesem Staatsvertrag können weitere Länder beitreten. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium des Innern zu beantragen. Dieses hat die übrigen Trägerländer über den Eingang eines Beitrittsantrages unverzüglich zu unterrichten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Parlamente aller Trägerländer.