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# § 13 GKDZ-StV (Brandenburg) — Schutz personenbezogener Daten aus der Telekommunikationsüberwachung

Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch den Betrieb der Anstalt darf der gesetzlich bestimmte Zugriff der jeweiligen Polizeibehörden der Trägerländer auf die Datensätze der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung nicht erweitert werden. Die Polizeibehörden der Trägerländer dürfen auch bei der zentralen Datenvorhaltung in der Anstalt ausschließlich auf die in ihrem Zuständigkeitsbereich und auf ihre Veranlassung hin erhobenen Daten zugreifen. Insoweit ist eine strikte und zuverlässige Mandantentrennung zu gewährleisten. Soweit ein Landesrecht präventive Telekommunikationsüberwachung zulässt, sind die Speicherbereiche von zu repressiven Zwecken erhobenen Daten zu trennen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme von Daten durch Nichtberechtigte ausgeschlossen ist. Der verfassungsrechtliche Schutz des Kernbereiches privater Lebensgestaltung ist zu gewährleisten. Die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen ist vor der Inbetriebnahme der Anstalt und anschließend in regelmäßigen Abständen nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 13 GKDZ-StV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/13

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