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# § 1 GIV — Schnittstellen in informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in Krankenhäusern

Gesundheits-IT Interoperabilitätsverordnung  
Stand: 03.11.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Leitfäden und deren Fortschreibungen (Hauptversionen) müssen, soweit sie offene und standardisierte Schnittstellen betreffen, bei der Festlegung der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme von Schnittstellen in der pflegerischen Versorgung, bis zu dem jeweils angegebenen Zeitpunkt berücksichtigt werden:

- 1. Implementierungsleitfaden Primärsysteme – Elektronische Patientenakte (Version 2.0.0) bis zum 1. Januar 2022,

- 2. Implementierungsleitfaden Primärsysteme – E-Rezept (Version 1.3.0) bis zum 1. Januar 2022.

(2) Fortschreibungen der Implementierungsleitfäden nach Absatz 1, die ausschließlich der Fehlerbehebung und inhaltlichen Klarstellung im Zusammenhang mit Schnittstellen dienen (Nebenversionen), müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt werden.

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Zitiervorschlag: § 1 GIV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GIV/1

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