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# Anlage 1 GIGV 2024 — (zu § 13 Absatz 1 Satz 1)Verbindlich festgelegte Anforderungen

IOP-Governance-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 14.09.2024 bis 15.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 279, S. 11)

Die durch das Bundesministerium für Gesundheit verbindlich festgelegten technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten werden in nachfolgender Tabelle aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und der Wissensplattform nach § 6 dieser Verordnung.

Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14.09.2024

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ID	Titel	Kurz- beschreibung	Version	Kapitel	Datum Aufnahme (in Anlage)	Datum verbindliche Umsetzung bis	Rechts- grundlage	Anwendungs- bereich
001	Implementierungs- leitfaden Primär- systeme – elektro- nische Patientenakte (ePA)	Leitfaden zur Um- setzung der relevanten Anforderungen bezüglich der Interoperabilität zwischen den ePA-Akten- systemen und Primärsystemen hinsichtlich der Um- setzung der elektronischen Medika- tionsliste (eML)	3.1.0	3.10.2	14.09.2024	15.01.2025	§ 355 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch	1.	Praxisverwaltungssysteme (PVS),
2.	Zahnärzt- liche Praxisverwaltungssysteme (ZPVS),
3.	Krankenhausin- formationssysteme (KIS) und
4.	Apothekenverwaltungs- systeme (AVS)
```

Hinweis: Es können für ein Profil / einen Standard / einen Leitfaden / ein Informationsmodell / eine Referenzarchitektur / eine Softwarekomponente mehrere Versionen in die Anlage aufgenommen werden.

Anmerkungen: ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten. Titel: Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt. Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente. Version: Versionierungsnummer, wie in der Wissensplattform vermerkt. Datum Aufnahme (in Anlage): Stichtag, zu dem die entsprechende Version des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente in die Anlage aufgenommen wurde. Datum verbindliche Umsetzung: Datum, bis zu dem der Standard / das Profil / der Leitfaden / das Informationsmodell / die Referenzarchitektur / die Softwarekomponente verbindlich umgesetzt werden muss. Rechtsgrundlage: Rechtsnorm, aus der sich die Ermächtigung zur verbindlichen Festlegung ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Anwendungsbereich: Bezeichnung des informationstechnischen Systems, für das eine Spezifikation binnen der Umsetzungsfrist verbindlich umzusetzen ist.

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Zitiervorschlag: Anlage 1 GIGV 2024

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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