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§ 8 GGVSee 2015 — Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Gefahrgutverordnung See

Stand: 31.10.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.