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# § 27 GGVSee 2015 — Ordnungswidrigkeiten

Gefahrgutverordnung See  
Stand: 31.10.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 17

  - a) Nummer 1 oder 13 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vergewissert,

  - b) Nummer 2 oder 14 ein Beförderungsdokument oder eine Ladungsinformation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt,

  - c) Nummer 3 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Konnossement oder einen Frachtbrief einträgt,

  - d) Nummer 4 eine Verpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder einen Schüttgut-Container verwendet,

  - e) Nummer 5 oder 6 einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder einen Schüttgut-Container befüllt,

  - f) Nummer 7 ein gefährliches Gut zusammenpackt,

  - g) Nummer 8, 9, 15, 16 oder 17 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), einen Schüttgut-Container, eine Güterbeförderungseinheit oder ein dort genanntes Gut übergibt,

  - h) Nummer 10 eine Kopie des Beförderungsdokuments nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,

  - i) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmeldung erfolgt,

  - j) Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder

  - k) Nummer 18 eine vorgeschriebene Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;

- 2. entgegen § 18

  - a) Nummer 1 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, einen IBC oder eine Großverpackung staut oder stauen lässt,

  - b) Nummer 2 eine Güterbeförderungseinheit übergibt oder

  - c) Nummer 3 die geforderte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder ihren Inhalt nicht oder nicht richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt;

- 3. entgegen § 19 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt;

- 4. entgegen § 20

  - a) Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

  - b) Nummer 2 ein dort genanntes Gut staut,

  - c) Nummer 3 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen Schüttgut-Container, ortsbeweglichen Tank, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder eine Güterbeförderungseinheit lädt oder

  - d) Nummer 4 oder 5 ein dort genanntes Gut verlädt;

- 5. entgegen § 21

  - a) Nummer 1, 6 oder 7 ein dort genanntes Gut zur Beförderung annimmt,

  - b) Nummer 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  - c) Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,

  - d) Nummer 4 den Versender, den Empfänger und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert oder

  - e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird;

- 6. entgegen § 22

  - a) Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt,

  - b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff ausgerüstet ist,

  - c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird, oder

  - d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen oder eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird;

- 7. entgegen § 23

  - a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterrichtet wird,

  - b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Hinweistafel angebracht oder ein dort genanntes Verbot befolgt wird,

  - c) Nummer 4 die Ladung nicht überwacht,

  - d) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung getragen wird,

  - e) Nummer 6 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

  - f) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gesichert ist,

  - g) Nummer 8 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt,

  - h) Nummer 9 eine dort genannte Unterlage oder Information nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält, nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  - i) Nummer 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stau- oder Trennvorschrift eingehalten wird, oder

  - j) Nummer 11, 12 oder 13 ein dort genanntes Gut, eine dort genannte Chemikalie oder ein dort genanntes Gas übernimmt;

- 8. entgegen § 24 nicht dafür sorgt, dass eine Stauanweisung festgelegt wird;

- 9. entgegen § 25 eine dort genannte Person oder Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert;

- 10. entgegen § 26

  - a) Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,

  - b) Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einführt oder nicht oder nicht richtig anwendet,

  - c) Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

  - d) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen wird oder eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird, oder

  - e) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen wird.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

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Zitiervorschlag: § 27 GGVSee 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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