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§ 24 GGVSee 2015 — Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten

Gefahrgutverordnung See

Stand: 31.10.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.