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# § 16a GGVSee 2015 — Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Gefahrgutverordnung See  
Stand: 31.10.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Häfen an Bundeswasserstraßen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldungen an die zuständige Behörde des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, das den Verstoß begangen hat. Die hierfür erforderlichen Daten können zu diesen Zwecken von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den nach Landesrecht zuständigen Behörden verarbeitet werden.

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Zitiervorschlag: § 16a GGVSee 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/16a

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