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# § 6 GGVSEB — Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt  
Stand: 26.06.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für

- 1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF;

- 2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;

- 3. die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN;

- 4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID

  - a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und

  - b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;

- 5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;

- 6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN;

- 7. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN;

- 8. die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN und

- 9. die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID.

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Zitiervorschlag: § 6 GGVSEB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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