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§ 36 GGVSEB — Prüffrist für Feuerlöschgeräte

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Stand: 29.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.