nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 35b GGVSEB — Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt  
Stand: 05.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:

```
lfd. Nr.	Klasse/ Unter- klasse	Stoff oder Gegenstand	Geltung der §§ 35 und 35a	Beförderung in	Bemerkungen
Tanks ab	Versandstücken ab
1	1.1	explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff	§ 35 und § 35a	nicht zulässig	1 000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse	Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9
1.2	explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff	§ 35 und § 35a	nicht zulässig	1 000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse	
1.5	explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff	§ 35 und § 35a	1 000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse	1 000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse	Beförderungen in Tanks sind nur für die UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9)
2	2	entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten)	§ 35 und § 35a	9 000 kg Nettomasse	entfällt	§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
3	2	giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten)	§ 35 und § 35a	1 000 kg Nettomasse	entfällt	§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
4	3	entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921	§ 35a	3 000 Liter bei Verpackungs- gruppe I 6 000 Liter bei Verpackungs- gruppe II	entfällt	§ 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3)
5	3	UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I	§ 35 und § 35a	3 000 Liter	entfällt	§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
6	4.1	desensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368	§ 35 und § 35a	nicht zulässig	1 000 kg Nettomasse	
7	4.2	UN-Nummer 3394	§ 35 und § 35a	3 000 Liter	entfällt	§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
8	4.3	UN-Nummern 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I	§ 35 und § 35a	3 000 Liter	entfällt	§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
9	5.1	entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015	§ 35 und § 35a	3 000 Liter	entfällt	§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
10	6.1	giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I	§ 35 und § 35a	3 000 Liter	entfällt	§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
11	8	ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699	§ 35 und § 35a	3 000 Liter	entfällt	§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
```

Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.

---

Zitiervorschlag: § 35b GGVSEB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 05.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/35b

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
