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# § 34 GGVSEB — Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt  
Stand: 05.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass

- 1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;

- 2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten werden;

- 3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;

- 4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden;

- 5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden;

- 6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisierung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt;

- 7. das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort genannten Fällen einer Sonderuntersuchung unterzogen wird und

- 8. die Schiffsakte nach den Unterabschnitten 9.1.0.1, 9.3.1.1, 9.3.2.1 und 9.3.3.1 ADN geführt, aufbewahrt und aktualisiert wird.

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Zitiervorschlag: § 34 GGVSEB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 05.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/34

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