nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 32 GGVSEB — Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Stand: 05.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.3.8 RID beachtet sind.