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# § 31 GGVSEB — Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt  
Stand: 05.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr

- 1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und

- 2. hat

  - a) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt werden, und

  - b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat.

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Zitiervorschlag: § 31 GGVSEB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 05.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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