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# § 13a GGVSEB — Zuständigkeiten der Benennenden Behörde

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt  
Stand: 05.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 7 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist zuständige Behörde für

- 1. die Registrierung

  - a) der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b ADR/RID sowie

  - b) der Kennzeichen des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n und Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID;

- 2. die Zulassung und Überwachung von Prüfstellen nach § 12 Absatz 1;

- 3. die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der von ihr zugelassenen Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.2 ADR/RID und

- 4. die Anerkennung von Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.3 ADR/RID.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Zulassungen und Anerkennungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.

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Zitiervorschlag: § 13a GGVSEB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 05.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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