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# Anlage 1 GGKostV 2013 — (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

Gefahrgutkostenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 310 - 321)

Inhaltsübersicht

```
	Gebührennummer
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren	001 bis 013
II. Teil: Straßenverkehr	
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden	100
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden	102 bis 104
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7	211 bis 227.1
III. Teil: Eisenbahnverkehr	
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden	311.1 bis 312.2
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden	411
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4	611 bis 618.1
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr	
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden	701 bis 740
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden	801 bis 840
V. Teil: Seeschiffsverkehr	
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden	901 bis 902
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden	1001 bis 1002
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4	1050 bis 1064.1
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte	
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden	1101
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden	1102
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4	1201 bis 1207
```

I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
001	Zurückweisung eines Widerspruchs	
	aus formalen Gründen	60 bis 425
	aus sachlichen Gründen	120 bis 850
002 bis 012	nicht vergeben	
013	Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).	30 je begonnene Viertelstunde
```

II. Teil: Straßenverkehr

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
100	Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).	30 bis 300
```

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
102	Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).	50 bis 2 000
103	nicht vergeben	
104	Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).	25 bis 1 000
```

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
211	Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR):	
211.1	Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).	80 bis 110
211.2	Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).	90 bis 220
211.3	Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahrzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).	45
212	Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR):	
212.1	Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).	45
212.2	Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).	40
213	Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung.	30
213.1	Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR).	35 je begonnene Viertelstunde
214	Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR (§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).	30 je begonnene Viertelstunde
215 bis 220	nicht vergeben	
221	Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 ADR):	
221.1	Prüfung der Antragsunterlagen.	40 je begonnene Viertelstunde
221.2	Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222.	
```

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR) bis 7 500 Liter:	Gebühr (EUR) bis 20 000 Liter:	Gebühr (EUR) über 20 000 Liter:
222	Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):			
222.1	Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).	195	225	315
222.2	Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR).	40 je begonnene Viertelstunde	40 je begonnene Viertelstunde	40 je begonnene Viertelstunde
222.3	Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).	100	115	130
222.4	Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).	65	65	65
222.5	Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4.	100	120	155
222.6	Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).	60 bis 90	80 bis 120	100 bis 150
222.7	Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).	100	120	155
223	Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):			
223.1	Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).	145 bis 175	180 bis 220	215 bis 265
223.2	Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).	100	115	130
223.3	Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).	65	65	65
223.4	Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).	65	65	65
224	Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).	210	230	265
225	Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10):	Gebühr (EUR)
225.1	Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt 6.8.3.4 ADR).	20 je Funktionsprüfung
225.2	Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.	
225.3	Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.	25
225.4	Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2).	40 je begonnene Viertelstunde
```

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
225.5	Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR).	40 je begonnene Viertelstunde
225.6	Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR).	55
225.7	Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen.	40 je begonnene Viertelstunde
225.8	Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet.	
226	Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.	40 je begonnene Viertelstunde
227	Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR):	
227.1	Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung.	40 je begonnene Viertelstunde
```

III. Teil: Eisenbahnverkehr

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
311.1	Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).	60 bis 2 000
311.2	Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).	30 je begonnene Viertelstunde
312	Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):	
312.1	Für die –Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie–Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID)werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.	
312.2	Für die –erstmalige Zulassung eines Baumusters,–Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,–Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie–Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet.	
```

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
411	Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).	50 bis 2 000
```

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
611	Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID):	
611.1	Prüfung der Antragsunterlagen.	40 je begonnene Viertelstunde
611.2	Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 613.	
611.3	Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks, UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222.	
```

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR) bis 50 000 Liter:	Gebühr (EUR) über 50 000 Liter:
613	Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):		
613.1	Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).	250	315
613.2	Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID).	40 je begonnene Viertelstunde	40 je begonnene Viertelstunde
613.3	Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).	165	195
613.4	Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).	95	95
613.5	Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.4.	95	110
613.6	Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).	80 bis 120	100 bis 150
614	Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):		
614.1	Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).	215 bis 255	245 bis 295
614.2	Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).	165	195
614.3	Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):		
614.3.1	Klasse 2.	160	160
614.3.2	Klassen 3 bis 9.	95	95
615	Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).	265	265
616	Weitere Prüfungen:	Gebühr (EUR)
616.1	Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID).	40 je begonnene Viertelstunde
616.2	Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID).	55
616.3	Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.	
```

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
616.4	Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID): Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.	
616.5	Einzelne Funktionsprüfungen: Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen.	20 je Funktionsprüfung
616.6	Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet.	
617	Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.	40 je begonnene Viertelstunde
618	Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID):	
618.1	Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung.	40 je begonnene Viertelstunde
```

IV. Teil: Binnenschiffsverkehr

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
701	Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).	50 bis 2 000
702.1	Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN).	80 bis 320
702.2	Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN).	55 je Stunde
703	Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung a)von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor derBeladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q ADN),b)von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),c)für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN),d)für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN),e)für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“, Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN),f)für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) undg)für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).	150 bis 1 000
704	Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN.	55 bis 110
705	Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 ADN.	30
706	Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN).	40 bis 200
707	Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).	30 bis 150
707a	Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN).	40 bis 200
708	Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).	30 bis 100
709	Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN).	30 bis 100
710	Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN).	30 bis 100
711	Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).	80 bis 200
712	Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).	55
713	Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).	80 bis 200
714	Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).	80 bis 200
715	Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.	80 bis 200
716	Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).	80 bis 200
717	Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).	30
718	Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken (Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN).	550 bis 1 100
719	nicht vergeben	
720	Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).	110
720.1	Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).	110
720.2	nicht vergeben	
721	Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN):	
721.1	Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN).	50
721.2	Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN).	60
721.3	Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN.	20
722	nicht vergeben	
723	Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4 ADN).	320 bis 640
724	Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN).	30 bis 55
725	Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).	30 bis 110
726	Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).	30 bis 110
727 und 728	nicht vergeben	
729	Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).	30 bis 55
730	Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).	55 bis 110
731	Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN).	30 bis 110
732	Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).	30 bis 110
733 und 734	nicht vergeben	
735	Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN).	50 je Stunde
736	Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).	100
737	Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12 Buchstabe p ADN).	100
738	Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN).	100
739	Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN).	100
740	Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).	100
```

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
801	Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).	50 bis 2 000
802	Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).	110
803	Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).	110
804 bis 808	nicht vergeben	
809	Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN).	30 bis 100
810	nicht vergeben	
811	Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).	80 bis 200
812	Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).	55
813	Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).	80 bis 200
814	Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).	80 bis 200
815	Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.	80 bis 200
816	Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).	80 bis 200
817 bis 821	nicht vergeben	
822	Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanksund im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).	150 bis 500
823	nicht vergeben	
824	Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN).	30 bis 55
825	Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).	30 bis 110
826	Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).	30 bis 110
827 und 828	nicht vergeben	
829	Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).	30 bis 55
830	Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).	55 bis 110
831	Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN).	30 bis 110
832	Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).	30 bis 110
833 bis 835	nicht vergeben	
836	Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).	100
837	nicht vergeben	
838	Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN).	100
839	Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN).	100
840	Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).	100
```

V. Teil: Seeschiffsverkehr

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
901	Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung See).	50 bis 2 000
902	Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes (§ 14 der Gefahrgutverordnung See).	25 je begonnene Viertelstunde
```

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
1001	Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See).	50 bis 2 000
1002	Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind.	25 je begonnene Viertelstunde
```

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
1050	Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code).	25 je begonnene Viertelstunde
1060	Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code):	
1060.1	Prüfung der Antragsunterlagen.	40 je begonnene Viertelstunde
1060.2	Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen geltendie Gebühren nach Nummer 1061.	
1061	Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code):	Gebühr (EUR) bis 7 500 Liter:	Gebühr (EUR) bis 20 000 Liter:	Gebühr (EUR) über 20 000 Liter:
1061.1	Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).	195	225	315
1061.2	Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).	100	115	130
1061.3	Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).	65	65	65
1061.4	Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).	100	100	100
```

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR) bis 7 500 Liter:	Gebühr (EUR) bis 20 000 Liter:	Gebühr (EUR) über 20 000 Liter:
1061.5	Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).	60 bis 90	80 bis 120	100 bis 150
1062	Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks:			
1062.1	Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).	145 bis 175	180 bis 220	215 bis 265
1062.2	Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).	100	115	130
1062.3	Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).	65	65	65
1063	Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).	210	230	265
1064	Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code):	
1064.1	Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.	
```

VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
1101	Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.	25 je begonnene Viertelstunde
```

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
1102	Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.	25 je begonnene Viertelstunde
```

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

```
Gebühren- nummer	Gebührentatbestand	Gebühr (EUR)
1201	Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID.	40 je begonnene Viertelstunde
1202	Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID.	40 je begonnene Viertelstunde
1203	Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID.	40 je begonnene Viertelstunde
1204	Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID.	40 je begonnene Viertelstunde
1205	Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID.	40 je begonnene Viertelstunde
1206	Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID.	40 je begonnene Viertelstunde
1207	Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.	40 je begonnene Viertelstunde
```

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Zitiervorschlag: Anlage 1 GGKostV 2013

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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