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# § 5 GGKontrollV — Berichtswesen

Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen  
Stand: 09.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:

- 1. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung in Deutschland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländern,

- 2. Zahl der beanstandeten Fahrzeuge,

- 3. Anzahl der festgestellten Verstöße und die Art der Verstöße,

- 4. Anzahl und Art der veranlassten Sanktionen.

(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität erstellt aufgrund der Berichte nach Absatz 1 einen zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

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Zitiervorschlag: § 5 GGKontrollV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GGKontrollV/5

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