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# § 8 GGArt91cVtr — Aufsicht

IT-Staatsvertrag  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.

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Zitiervorschlag: § 8 GGArt91cVtr

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt91cVtr/8

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