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# § 3 GGArt29Abs7G

Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Gesetzentwurf über eine Gebietsänderung nach § 1 im Bundestag beraten, so muß den beteiligten Ländern spätestens vor der zweiten Lesung Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung zu dem Gesetzentwurf zu äußern. Die beteiligten Länder hören vorher die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände; sie teilen das Ergebnis der Anhörung in ihrer Äußerung nach Satz 1 mit.

(2) Die beteiligten Länder sind verpflichtet, dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 3 GGArt29Abs7G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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