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§ 8 GGArt29Abs6G — Abstimmungszeit

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Kreisabstimmungsleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Abstimmungszeit mit einem früheren Beginn festsetzen und bis höchstens 21 Uhr ausdehnen.