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# § 7 GGArt29Abs6G — Anwendung von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über

- 1. die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke,

- 2. die Öffentlichkeit der Wahlhandlung und unzulässige Wahlpropaganda,

- 3. die Bildung und Tätigkeit der Wahlorgane,

- 4. die Wahlehrenämter,

- 5. die Aufstellung, Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen,

- 6. die Stimmzettel,

- 7. die Wahrung des Wahlgeheimnisses,

- 8. die Briefwahl,

- 9. die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren

sind entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 7 GGArt29Abs6G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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