nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 40 GGArt29Abs6G — Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über

- 1. das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung,

- 2. die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen,

- 3. die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane,

- 4. die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung,

- 5. die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,

- 6. die Abstimmungs- und Eintragungshandlung,

- 7. die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,

- 8. die Briefabstimmung,

- 9. die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse,

- 10. das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren,

- 11. das Eintragungsverfahren,

- 12. die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen.

---

Zitiervorschlag: § 40 GGArt29Abs6G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/40

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
