nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 GGArt29Abs6G — Stimmrecht

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten im Abstimmungsgebiet eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.