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§ 37 GGArt29Abs6G — Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.