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# § 29 GGArt29Abs6G — Eintragungsschein

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Eintragungsberechtigter, der in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein, wenn er

- 1. sich während der ganzen Eintragungsfrist aus wichtigem Grund außerhalb der Gemeinde aufhält, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist, oder

- 2. infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist und durch den Eintragungsschein in die Lage versetzt wird, sich in einer für ihn günstiger gelegenen Eintragungsstelle einzutragen.

(2) Ein Eintragungsberechtigter, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein.

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Zitiervorschlag: § 29 GGArt29Abs6G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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