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§ 27 GGArt29Abs6G — Eintragungsberechtigung

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eintragungsberechtigt ist, wer am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.