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# § 26 GGArt29Abs6G — Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrags

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden.

(2) Die Zurücknahme des Zulassungsantrags ist nur wirksam, wenn sie von mehr als der Hälfte der Unterzeichner des Antrags mit eigenhändiger Unterschrift erklärt wird und die danach noch verbleibende Zahl der Unterzeichner nicht die Mindestzahl nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erreicht.

(3) Ist im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 1 ein vorrangiges Volksbegehren zugelassen worden, so genügt für die Zurücknahme des Zulassungsantrags für ein nachrangiges Volksbegehren eine entsprechende Erklärung des Vertrauensmannes.

(4) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat gibt die Zurücknahme des Antrags im Bundesgesetzblatt bekannt.

(5) Nach Beginn der Eintragungsfrist kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 26 GGArt29Abs6G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/26

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