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# § 20 GGArt29Abs6G — Inhalt des Zulassungsantrags

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Antrag ist anzugeben

- 1. der Raum, für den eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden soll, und

- 2. die für den Raum begehrte Landeszugehörigkeit.

Weitere Zusätze in Überschrift und Wortlaut des Zulassungsantrages sind nicht statthaft; sie sind bei der Veröffentlichung des Antrags nach § 25 wegzulassen.

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Zitiervorschlag: § 20 GGArt29Abs6G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/20

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