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# § 2 GGArt29Abs6G — Abstimmungsgebiet

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Abstimmungsgebiet besteht aus den Ländern, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Das Abstimmungsgebiet wird so untergliedert, daß

- 1. jeder Gebietsteil, der eine neue Landeszugehörigkeit erhalten soll,

- 2. der übrige Teil jedes betroffenen Landes

jeweils einen eigenen Abstimmungsbereich bilden.

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Zitiervorschlag: § 2 GGArt29Abs6G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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