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# § 19 GGArt29Abs6G — Zulassungsantrag

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchführung eines Volksbegehrens ist beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zu beantragen. Der Antrag muß von mindestens eins vom Hundert der bei der letzten Wahl zum Bundestag wahlberechtigten Einwohner des Raumes, für den das Volksbegehren beantragt wird, jedoch von nicht mehr als 7 000 Einwohnern persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) Unterschriftsberechtigt ist jeder Einwohner des Raumes, der bei der Stellung des Antrags zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in dem Raum eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

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Zitiervorschlag: § 19 GGArt29Abs6G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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