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# § 10 GGArt29Abs6G — Stimmabgabe

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen. Das Muster des Stimmzettels wird vom Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher der gestellten Fragen er zustimmen will.

(3) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Umschlag zu legen, diesen dem Abstimmungsvorsteher zu übergeben oder selbst in die Stimmurne zu legen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.

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Zitiervorschlag: § 10 GGArt29Abs6G

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/10?asof=2019-06-10

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