nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 GGArt29Abs6G — Stimmabgabe

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen. Das Muster des Stimmzettels wird vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher der gestellten Fragen er zustimmen will.

(3) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Umschlag zu legen, diesen dem Abstimmungsvorsteher zu übergeben oder selbst in die Stimmurne zu legen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.

---

Zitiervorschlag: § 10 GGArt29Abs6G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
