nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 GGArt104aAbs4SLG

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land übersendet dem Bund innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres einen Bericht über die Durchführung und den Stand der Maßnahmen. Es berichtet weiter über die Höhe der bewilligten, der an das Land ausgezahlten und der verausgabten Bundesmittel sowie der verausgabten Landesmittel.

(2) Das Land berichtet auch über den jeweiligen Abschluß einer Maßnahme. Der Bericht muß einen zahlenmäßigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthalten.

---

Zitiervorschlag: § 6 GGArt104aAbs4SLG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt104aAbs4SLG/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
