nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 GGArt104aAbs4SLG

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Finanzhilfen werden nach Maßgabe einer jährlich fortzuschreibenden Förderungsliste des Landes gewährt. Die Förderungsliste enthält die einzelnen vorgesehenen Maßnahmen, die Höhe der förderungsfähigen Ausgaben, den Finanzierungsplan, den voraussichtlichen Durchführungszeitraum und eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen.

(2) Das Land übersendet dem Bund jährlich bis 1. Oktober seine Förderungsliste für das nächste Jahr mit dem Antrag auf Gewährung der Finanzhilfen.

(3) Der Bund ist berechtigt, einzelne Maßnahmen von der Förderung auszuschließen, wenn sie ihrer Art nach den in diesem Gesetz festgelegten Zweckbindungen nicht entsprechen.

---

Zitiervorschlag: § 4 GGArt104aAbs4SLG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt104aAbs4SLG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
