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# § 4 GFRGDVO (Sachsen) — Gewerbesteuerumlage

Gemeindefinanzreformgesetz­durchführungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden haben die Gewerbesteuerumlage an das Landesamt für Steuern und Finanzen zu zahlen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für die gemäß § 6 Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu ermittelnde und gemäß § 6 Absatz 7 des Gemeindefinanzreformgesetzes abzuführende Gewerbesteuerumlage sowie für die zu leistenden Abschlagszahlungen ist die vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Gemeinden melden die Berechnungsgrundlagen für die abzuführende Gewerbesteuerumlage im Rahmen der Meldung zur vierteljährlichen Kassenstatistik an das Statistische Landesamt jeweils bis zum 15. Kalendertag nach Ablauf des betreffenden Kalendervierteljahres.

(3) Die Gemeinden haben jeweils am 15. Dezember eines Jahres eine Vorauszahlung auf die Schlussrechnung in Höhe des Betrages, den sie am 1. November abzuführen hatten, zu leisten. Übersteigt die Gewerbesteuerumlage den Anteil an der Einkommensteuer, ist nur der Betrag in Höhe des Anteils an der Einkommensteuer zu leisten.

(4) Die nach § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes den Gemeinden zu erstattende Gewerbesteuerumlage wird mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer überwiesen.

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Zitiervorschlag: § 4 GFRGDVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GFRGDVO/4

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