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# § 7b GFG — Rückzahlungspflicht

Graduiertenförderungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Haben die Voraussetzungen für die Leistung der Graduiertenförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, ist insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

- 1. der Stipendiat die Leistung dadurch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat,

- 2. der Stipendiat gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Graduiertenförderung nicht erfüllt waren,

- 3. Graduiertenförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist,

- 4. Tatsachen erkennen lassen, daß der Stipendiat sich nicht in erforderlichem und in zumutbarem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Gewährung bemüht.

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Zitiervorschlag: § 7b GFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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