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§ 7 GFG 2026 (Nordrhein-Westfalen) — Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden

Gemeindefinanzierungsgesetz 2026

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl nach § 8 und der maßgeblichen Steuerkraftmesszahl nach § 9.

(2) Erreicht oder überschreitet die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.