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§ 4 GFG 2026 (Nordrhein-Westfalen) — Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse

Gemeindefinanzierungsgesetz 2026

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen sowie Aufwands- und Unterhaltungspauschale, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt. Die Aufteilung ergibt sich aus Anlage 2 zu diesem Gesetz.