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§ 33 GFG 2026 (Nordrhein-Westfalen) — Kürzungsermächtigung

Gemeindefinanzierungsgesetz 2026

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, Zuweisungen aus dem Steuerverbund um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zurzeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.