(1) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
1. durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 20 und
2. in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nach § 21
für das Jahr 2026 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin nach § 3 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 erfolgt ist.
(2) Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Haushaltsjahr 2027, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2027 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist.