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# § 12 GFDV — Verteilung der Förderungsmittel

Graduiertenförderungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für die Verteilung zuständige Stelle bestimmt die auf die Fachbereiche bzw. Fakultäten entfallenden Förderungsmittel (Verteilung der Förderungsmittel). Sie kann eine Verteilung auf die Fachrichtungen vornehmen, wenn dies erforderlich ist, um Vorhaben zu fördern, die für die Entwicklung der Wissenschaft bedeutsam sind, oder um dem Bedarf an wissenschaftlichem Nachwuchs in einer Fachrichtung hinreichend Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Verteilung der Mittel auf einen Fachbereich bzw. Fakultät oder eine Fachrichtung sind die für die Gewährung von Grundstipendien und Zuschlägen vorgesehenen Beträge als Einheit zu behandeln.

(3) Die Mittel für die Promotionsförderung und die Förderung eines weiteren Studiums im Sinne des § 3 des Gesetzes werden von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle getrennt verteilt.

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Zitiervorschlag: § 12 GFDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/12

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