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# § 2 GFABPrV — Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

- 1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis,

- 2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in

  - a) einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf oder

  - b) einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen

- und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis,

- 3. ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder

- 4. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.

(2) Sechs Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müssen in Aufgabenbereichen geleistet worden sein, die wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben einer Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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Zitiervorschlag: § 2 GFABPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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