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# § 10 GFABPrV — Projektarbeit

Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Projektarbeit soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie eine komplexe praxisbezogene Aufgabe erfassen, darstellen, beurteilen, planen und durchführen kann.

(2) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Es muss mindestens zwei der in § 3 genannten Handlungsbereiche verbinden. Die zu prüfende Person soll Vorschläge für das Thema unterbreiten.

(3) Über die Planung, die Durchführung und das Ergebnis der komplexen praxisbezogenen Aufgabenbearbeitung ist eine schriftliche Abschlussarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss kann den Umfang der Abschlussarbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Abschlussarbeit beträgt 30 Kalendertage.

(4) Auf Grundlage der Abschlussarbeit soll die zu prüfende Person in einer Projektpräsentation und in dem damit verbundenen Fachgespräch nachweisen, dass sie in der Lage ist, ihre berufliche Kompetenz in praxistypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen erarbeiten zu können. Im Rahmen des Fachgesprächs kann der Prüfungsausschuss vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach § 3 stellen. Die Projektpräsentation und das Fachgespräch sollen insgesamt 45 Minuten dauern; davon entfallen in der Regel auf die Präsentation 20 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 10 GFABPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GFABPrV/10

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